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FAQ - Welche Bebauung ist im Neubaugebiet erlaubt

Beitrags-Update 15.12.2020


Änderungen der Festlegungen im B-Plan 19 und 20

Kurz nach unserem letzten Durchblick im September wurden wir von der Opposition wegen den geplanten Änderungen der Festlegungen in den B-Plänen hart angegangen. Da wir die teilweise auch sehr unsachliche Kritik so nicht teilen und auch nicht verstehen, haben wir auf unserer Homepage unter www.escheburger-waehlergemeinschaft.de eine ausführliche FAQ Liste „Welche Bebauung ist im Neubaugebiet erlaubt“ eingestellt (siehe unten) und möchten hier nun noch einmal kurz auf die beschlossenen Änderungen besonders im B-Plan 20 eingehen.


Folgende Änderungen wurden nun am 27.10.2020 von der Gemeindevertretung beschlossen:


B-Plan 19:

  1. Im gesamten Plangeltungsbereich wurden die Höhen der Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens bezogen auf NHN festgelegt.
  2. Verlängerung der Festsetzung verkehrsberuhigter Bereich zur Sicherung der Grundstückszufahrt.
  3. Veränderung der Fläche für Abfallbeseitung.
  4. Verlegung der Trafofläche.
  5. Verlegung der Fläche für Abfallentsorgung und Anpassung der Baugrenze.
  6. Im Text-Teil B Ziffer 2.1. des Ursprungsplanes wird der 2. Absatz gestrichen, weil die festgesetzten Höhen des Oberkante-Fertigfußbodens (OKFF) konkret festgesetzt sind.


Diesen Änderungen haben übrigens alle Fraktionen in der GV zugestimmt.


B-Plan 20:

  1. Im gesamten Plangeltungsbereich wurden die Höhen der Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens bezogen auf NHN festgelegt.
  2. Im Text-Teil B Ziffer 2.1. des Ursprungsplanes wird der 2. Absatz gestrichen, weil die festgesetzten Höhen des Oberkante-Fertigfußbodens (OKFF) konkret festgesetzt sind.
  3. Der Bereich der Grundstücke 114, 115, 116 und 117 (WA5) erhält die Festsetzung des Gebietes WA4 mit 2 Vollgeschossen, aber mit GRZ 0,40, Dachneigung 15°- 50 °, 25 ° nur für Staffelgeschosse, offene Bauweise und GGH max. 11,50m.
  4. Festsetzung einer Fläche für die Stromversorgung
  5. Für den Bereich des Grundstückes 143 wird keine Traufhöhe (TH) festgesetzt.


Dieser Beschluss wurde mit der Mehrheit von EWG und Grüne gefasst.


Was hat sich geändert im B-Plan 20?

zu 1+2:

Laut dem Planungsbüro BSK hat sich die Rechtsprechung für die max. Höhenangaben geändert. BSK hat daher für jedes Grundstück eine NN-Höhe (NormalNull-Höhe) ausgerechnet, die die maximale Höhe der Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens angibt (für die Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser ca. 0,5m über der mittleren Höhe der Straße/des Geländes, so dass ein Gefälle vom Haus weg entstehen kann). Von dort ausgerechnet darf die maximale Firsthöhe, z.B., dann nicht höher sein als 9,50 m für die Einzel- und Doppelhäuser bzw. 11,50m für die Reihenhäuser. Die maximale Firsthöhe wurden gegenüber der vorherigen Festlegung übrigens nicht geändert.


zu 3:

Direkt hinter dem Verbrauchermarkt möchte die Gemeinde in Eigenregie Mehrfamilienhäuser errichten (bezahlbarer Wohnraum und Arztpraxis). Da diese Fläche bisher nur für Einzel- und Doppelhäuser vorgesehen war, müssen hier die Vorgaben des B-Planes angepasst werden. Änderung: Die Gebäude dürfen 2 Vollgeschosse haben und die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 11,50m. Die GRZ beträgt 0,4 und die Dachneigung muss zwischen 15 und 50° liegen.


zu 4:

Der Standort für die Fläche einer Trafostation wurde geändert.


zu 5:

Die max. Traufhöhe für die Reihenhäuser wurde rausgenommen, so dass eventuell auch 2 Vollgeschosse mit Staffelgeschoss errichtet werden können. Die maximale Firsthöhe von 11,50 m hat sich nicht geändert.


Bei den Mehrfamilienhäusern (Semmelhaack) ist die NN-Höhe für die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens ca. 1,00 bis 1,20m über der Straße gesetzt worden, so dass auch eine vernünftig belüftete Tiefgarage entstehen kann und somit die Autos nicht alle auf der Straße stehen. Die maximale Gebäudehöhe beträgt dann ca. 12,50m über Straßenniveau.


Entstehen Hochhäuser im B-Plan 20?

Nach unserer Auffassung ein ganz klares „Nein“. Die Mehrfamilienhäuser werden ein Erdgeschoss, ein 1. Obergeschoss und ein Dachgeschoss (oder Staffelgeschoss) bekommen. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 11,50 m und von der Straße aus gerechnet max. ca. 12,50m. Da kann man wirklich nicht von Hochhäusern sprechen (siehe auch Entwürfe Semmelhaack im Durchblick).


Die bestehenden Mehrfamilienhäuser im Oberdorf von Escheburg sind teilweise deutlich höher.

Beispiele reine Gebäudehöhen im Bestand (ohne Berücksichtigung Straßenniveau!):

Rehmenkoppel Süd  ca. 14,0m

Koppelweg Süd         ca. 12,5m

Koppelweg Mitte      ca. 11,0m

Dorfplatz ca.             ca. 11,5m

Hofweg ca.                ca. 12,0m


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Erstveröffentlichung vom


FAQ - Welche Bebauung ist im Neubaugebiet erlaubt?


Mit den nachfolgenden FAQ zu den Bebauungsplänen 19 + 20 möchten wir darüber informieren, welche Bebauung im Neubaugebiet Lippenkuhle möglich ist und welche Vorgaben für die Bebauung gelten und welche Änderungen am Bebauungsplan aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben gemacht werden müssen. Wir hoffen ihnen hier sachlich und verständlich die wesentlichen Eckdaten des Neubaugebietes näher bringen zu können.

 

Was für Häuser dürfen im B-Plan 19 (südlich der Lippenkuhle) gebaut werden bzw. welche Vorgaben werden gemacht? 

Im Prinzip die gleichen Häuser wie im Baugebiet Weidenkamp. Die Grundstücksgröße für Einzelhäuser beträgt mindestens 650 m² und für Doppelhaushälften 400 m².  Die GRZ (Grundflächenzahl, überbaubare Fläche)  beträgt 0,25 (Rechenbeispiel: 400qm x 0,25 = 100qm überbaubare Fläche)  Die maximale Firsthöhe beträgt 9,50 m. Zur Altbebauung hin dürfen nur eingeschossige Gebäude mit einer Traufhöhe von 3,50 m errichtet werden, in den anderen Bereichen auch zweigeschossig mit einer Traufhöhe von 6,00m. Die Dachneigung muss zwischen 15 und 50° liegen.


Was ist angedacht zu ändern am B-Plan 19?

Es sollen kleine Änderungen bzgl. des Standortes der Fläche für die Trafostation, der Fläche für Abfallbeseitigung und der Verlängerung des verkehrsberuhigten Bereiches zur Sicherung einer Grundstücksfahrt vorgenommen werden. Weiter hat sich laut dem Planungsbüro BSK die Rechtsprechung für die max. Höhenangaben geändert. BSK hat daher für jedes Grundstück eine NN-Höhe (NormalNull-Höhe) ausgerechnet, die die maximale Höhe der Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens angibt (ca. 0,5m über der mittleren Höhe der Straße/des Geländes, so dass ein Gefälle vom Haus weg entstehen kann). Von dort aus gerechnet darf die Firsthöhe, z.B., dann nicht höher sein als 9,50 m.


Was für Häuser dürfen im B-Plan 20 (nördlich der Lippenkuhle) gebaut werden bzw. welche Vorgaben werden gemacht?

Im B-Plan 20 ist ein großer Teil der Fläche für Einzel- und Doppelhäuser vorgesehen. Die Vorgaben sind die Gleichen wie im B-Plan  19 (siehe oben).


Eine weitere Fläche ist für den Verbrauchermarkt (REWE) vorgesehen. Die Gesamtgebäudehöhe darf nicht höher als 9,50 m sein. REWE plant momentan mit 8,50m. Die Verkaufsfläche darf 1.200 m² groß sein und der Backshop darf eine Fläche von 150 m² haben. Die GRZ beträgt 0,30.


Für Reihenhäuser ist eine Fläche nördlich der Lippenkuhle vorgesehen. Sie dürfen 2 Vollgeschosse haben und die maximale Firsthöhe beträgt 11,50m. Die GRZ beträgt 0,35 und die Dachneigung muss zwischen 15 und 50° liegen.

Die 3 Grundstücke für Mehrfamilienhäuser (25 Sozialwohnungen, Betreutes Wohnen, freie Wohnungen) hat die Semmelhaack Stiftung gekauft. Die Gebäude dürfen 2 Vollgeschosse haben und die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 11,50m. Die GRZ beträgt 0,35 und die Dachneigung muss zwischen 15 und 50° liegen.


Was ist angedacht zu ändern am B-Plan 20?

Der Standort für die Fläche einer Trafostation wurde geändert. 


Weiter hat sich laut dem Planungsbüro BSK die Rechtsprechung für die max. Höhenangaben geändert. BSK hat daher für jedes Grundstück eine NN-Höhe (NormalNull-Höhe) ausgerechnet, die die maximale Höhe der Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens angibt (für die Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser ca. 0,5m über der mittleren Höhe der Straße/des Geländes, so dass ein Gefälle vom Haus weg entstehen kann). Von dort ausgerechnet darf die Firsthöhe, z.B., dann nicht höher sein als 9,50 m bzw. 11,50m für die Reihenhäuser. Die max. Traufhöhe für die Reihenhäuser wurde rausgenommen, so dass eventuell auch 2 Vollgeschosse mit Staffelgeschoss errichtet werden können.


Bei den Mehrfamilienhäusern (Semmelhaack) ist die NN-Höhe für die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens ca. 1,00 bis 1,20m über der Straße gesetzt worden, so dass auch eine vernünftig belüftete Tiefgarage entstehen kann und somit die Autos nicht alle auf der Straße stehen. Die maximale Gebäudehöhe beträgt dann ca. 12,50m über Straßenniveau.


Direkt hinter dem Verbrauchermarkt möchte die Gemeinde in Eigenregie Mehrfamilienhäuser errichten (bezahlbarer Wohnraum und Arztpraxis). Da diese Fläche bisher nur für Einzel- und Doppelhäuser vorgesehen war, müssen hier die Vorgaben des B-Planes angepasst werden. Änderung: Die Gebäude dürfen 2 Vollgeschosse haben und die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 11,50m. Die GRZ beträgt 0,4 und die Dachneigung muss zwischen 15 und 50° liegen. 


Entstehen Hochhäuser im B-Plan 20?

Nach unserer Auffassung ein ganz klares „Nein“. Die Mehrfamilienhäuser/Reihenhäuser werden ein Erdgeschoss, ein 1. Obergeschoss und ein Dachgeschoss (oder Staffelgeschoss) bekommen. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 11,50 m und von der Straße aus gerechnet max. ca. 12,50m. Da kann man wirklich nicht von Hochhäusern sprechen.  Die bestehenden Mehrfamilienhäuser im Oberdorf von Escheburg sind teilweise deutlich höher.

Beispiele reine Gebäudehöhen im Bestand (ohne Berücksichtigung Straßenniveau!): 

- Rehmenkoppel Süd ca. 14,0m

- Koppelweg Süd ca. 12,5m

- Koppelweg Mitte ca. 11,0m

- Dorfplatz ca. ca. 11,5m

- Hofweg ca. ca. 12,0m


Wie werden der Verbrauchermarkt und die Mehrfamilienhäuser genau aussehen?

Das können wir aktuell leider noch nicht sagen. Wir wissen nur, dass die Architekten fleißig am planen sind und Semmelhaak als auch REWE nach aktuellem Stand im Frühjahr 2021 mit dem Hochbau beginnen wollen. Sobald uns Unterlagen hierzu vorliegen, werden wir Sie informieren.



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