Die Satzung der Gemeinde Escheburg finden Sie hier.
Quelle: Amt Hohe Elbgeest
Die Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO-SH) finden Sie hier.
Quelle: Juris
Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein finden Sie hier.
Quelle: Juris
Das Baugesetzbuch finden Sie hier.
Quelle: Juris
Es ist das Instrument, das die Gemeinden und Städte anwenden, um die Nutzung der Grundstücke (z.B. Bauland, Gewerbe, Landwirtschaft) zu ordnen.
Bei den Bauleitplänen unterscheidet man den vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan) und den verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan).
Die Bauleitplanung ist neben der Haushaltsplanung eine der originären Aufgaben der kommunalen Vertretungen. Da sie jedoch aus den landesplanerischen Vorgaben (z.B. Raumordnungs- und Regionalplan) heraus zu entwickeln ist, wird vielfach die tatsächliche "Planungshoheit" der Gemeinden, die sich wiederum aus der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes ableitet, angezweifelt.
Er ist der vorbereitende Bauleitplan, aus dem im Gegensatz zum Bebauungsplan keine unmittelbaren Rechte abzuleiten sind.
Der F - Plan enthält (vielfach für das gesamte Gemeindegebiet) Vorstellungen, die konkretere Planungen vorbereiten. Der Zeithorizont soll sich auf Prognosen für etwa zehn Jahre stützen und die Nutzung von Grund und Boden "allgemein" (also nicht auf bestimmte Nutzungen oder Nutzer bezogen) regeln.
Der von der Gemeindevertretung zu beschließende Flächennutzungsplan besteht aus einem Planteil (Bodennutzungskonzept) und einem Erläuterungsbericht, aus dem die Ziele der Planung sowie die Abwägung ablesbar sein müssen.
Aus dem vorbereitenden Flächennutzungsplan entwickeln die Ortspolitiker den Bebauungsplan, den verbindlichen Bauleitplan, der unmittelbare Auswirkungen hat. Der B - Plan regelt die Nutzungsmöglichkeit jedes einzelnen Grundstückes und legt u.a. fest, wo wie gebaut werden kann und welche Flächen von einer Bebauung frei zu halten sind. Auch Grünflächen, landwirtschaftliche Flächen und Waldbereiche sind hier gekennzeichnet.
Er wird von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen und besteht aus dem Planteil, dem Textteil (der z.B. zusätzliche gestalterische Vorschriften enthält) und der Begründung, die die Ziele der Planung verdeutlichen soll.
Wie erfährt der interessierte Bürger, welche baulichen Veränderungen in seiner Umgebung erfolgen sollen? Zum einen durch die Berichterstattung in den örtlichen Medien (Tageszeitungen, Anzeigenblätter, Internet), zum anderen durch die Einsichtnahme in die Entwürfe der Bauleitpläne, die aufgrund des "Auslegungsbeschlusses" der jeweiligen Gemeindevertretung nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung (also an den Bekanntmachungstafeln) für die Dauer eines Monats in der Amtsverwaltung ausliegen.
Jeder Bürger hat dann innerhalb der "Auslegungsfist" die Möglichkeit, sich zu der Planung zu äußern. Die Gemeindevertretung muss - bevor die Bauleitplanung "Gesetz" werden kann - sich in öffentlicher Sitzung mit jedem Einwand beschäftigen und ihn "abwägen".
TÖB sind die Träger Öffentlicher Belange, also Behörden, Stellen und Vereine, denen öffentliche Aufgaben zugewiesen wurden. Sie müssen sich im Bauleitplanverfahren der Gemeinden spätestens nach Entwurfsaufstellung äußern und darlegen, welche Anregungen, die Auswirkungen auf die Planung haben könnten, sie vorzubringen haben.
Die TÖB liefern somit im Verfahren den Gemeinden wesentliche Teile des abzuwägenden Materials. Der Verfahrenserlass des Innenministers zur Bauleitplanung sieht eine Beteiligung von 50 öffentlichen Stellen bzw. privatrechtlich organisierten Stellen vor, die sich in "angemessener Frist" zu äußern haben. "Angemessen" sind in diesem Fall ca. 4 Wochen.
Auf jeden Fall ist es kein Einrichtungsgegenstand im Korridor. Flurstücke ermöglichen die genaue Festlegung und Umschreibung der Grundstücke in den Fluren (Gemarkungen). Jedes Flurstück ist beim Katasteramt nach Gemeindebezirken geordnet, in einem Flurbuch eingetragen und in einer Gemarkungskarte (Flurkarte, Maßstab 1:2000) aufgenommen.
Die Größe des Flurstücks wird vom Katasteramt bzw einem Vermessungsbüro ermittelt. Der Verlauf der Grundstücksgrenze ist zwischen Nachbarn bisweilen umstritten, obwohl jedes Flurstück bei der Vermessung durch Setzen von Grenzsteinen "abgemarkt" wird. Das Ergebnis des bei Grenzstreitigkeiten durchzuführenden Grenztermins (kostenpflichtig!!) ist für die Betroffenen vielfach überraschend.
Er ist jährlich aufzustellen und soll zeigen, wieviele Mittel den Gemeinden, Ämtern und Kreisen für die Erledigung der kommunalen Aufgaben zur Verfügung stehen.
Er besteht aus zwei Teilen: dem Verwaltungshaushalt (Aufwand für die Verwaltung) und dem Vermögenshaushalt (Investitionen). Bestandteile sind auch der Stellenplan und der Finanzplan. Letzterer zeigt auf, welche Investitionen die Kommunen in den kommenden Jahren planen.
Da sich die Gemeinden weitgehend aus ihrem Anteil an der Einkommensteuer sowie Gewerbesteuer finanzieren, diese Einnahmen derzeit allgemein zurückgehen, ist der Finanzplan vielfach schon nach kurzer Zeit Makulatur.